Satzung
Satzung des
„Heimat- und Schulvereins Erla-Crandorf e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(l)Der Verein führt den Namen „Heimat- und Schulverein Erla-Crandorf e.V.".
Er hat seinen Sitz im Ortsteil Crandorf, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb..
(2)Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(l)Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Pflege der natürlichen und
geschichtlichen Entwicklung der beiden Ortsteile Erla und Crandorf. Der Verein
gestaltet und führt eine Heimatstube, in der die Geschichte der Ortsteile Erla und
Crandorf dargestellt wird und die von allen Vereinen und Einrichtungen genutzt
werden kann.
Der Verein hilft bei der Erforschung der Heimat- und Schulgeschichte.
(2)Des Weiteren unterstützt der Verein
— die Pflege der Postsäule, des Pulverturmes, der Schule sowie des
Rundwanderweges,
- die Erhaltung von Naturdenkmalen wie den Katzenschacht, der
Trockenmauern und Lesesteinwälle
(3)Der Verein ist eigenständig juristisch selbständig und politisch-konfessionell
neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Schwarzenberg, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(l)Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2)Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den
gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3)Fördernde Mitglieder:
Eine fördernde Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit erfolgen. Das fördernde
Mitglied muss bereit sein, mit seinen Mitteln den Verein und seine Zwecke zu
fördern.
Es hat bei der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
(4)Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, so muss dies dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Die Kündigung kann nur zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen, sie ist dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher
anzuzeigen.
(2)Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod des Mitgliedes bzw. bei Auflösung des
Vereins.
(3)Schädigt ein Mitglied das Ansehen des Vereins, handelt es der Satzung
zuwider oder verletzt vorsätzlich Ordnung und Sicherheit der Vereinsräume und
der Vereinseinrichtungen, können gegen diese Mitglied Sanktionen wie
Ermahnungen, Verweis und Ausschluss ergriffen werden. Ein Ausschluss kann
ebenfalls
erfolgen, wenn der Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
bezahlt wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
(4)Die Mitglieder haben das Recht, gegen die Sanktionen Stellung zu nehmen
und innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung Beschwerde zu erheben. Die
Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
Wiederaufnahme.
(5)Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seinen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(l)Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.
(2)Die Höhe der Jahresbeiträge wird in einer Beitragsordnung durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3)Die Finanzierung besonderer Vorhaben (Neuanschaffungen, Unterhaltung der
Vereinsräumlichkeiten, Pflege und Erhalt der Funkwetterstation) des Vereins
kann Sonderzahlungen zur Folge haben, diese sind aber mit Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(l)Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Räumlichkeiten, die
dem Verein zur Verfügung stehen bzw. gestellt werden, zu benutzen sowie an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die
Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben sich entsprechend der Satzung des
Vereins und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
zu verhalten.
§ 7 Organe des Vereins
(l)Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2)Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- Stellvertreter
Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassierer, der Schriftführer und der
Obmann der Elterninitiative.
(3)Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Die Vertretungsmacht des
Vorstandes wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(l)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung zu übertragen sind.
(2)Der Jahreswirtschaftsplan ist durch den Vorstand zu erarbeiten.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(l)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu
wählen. Gewählt sind die 5 Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich
vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(2)In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand.
(3)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Vertreter mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch wählen. Zur nächsten
Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(l)Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung ist
den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig, mindestens 8 Tage vor der jeweiligen
Sitzung, schriftlich mitzuteilen. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll
eingehalten werden.
(2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
(3)Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(l)In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr
Wahl- und Stimmrecht und jede juristische Person Stimmrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
(2)Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschluss- und Kontrollorgan des
Vereins. (3)Die Mitgliederversammlung beschließt den Jahreswirtschaftsplan
und die Geschäftsordnung.
§ 12 Einberufen der Mitgliederversammlung
(l)Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich
und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung mit
Tagesordnung geht jedem Mitglieder persönlich zu.
(2)Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich durch
Veröffentlichung in der Presse, im Schwarzenberger Amtsblatt, durch Aushänge
in den örtlichen Schautafeln sowie im Internet erfolgen. Hierbei ist ebenfalls
eine Frist von 4 Wochen zu wahren.
(3)Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(l)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertreter oder vom Obmann der Elterninitiative geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.
(2)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3
sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, innerhalb von einer Stunde
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3)Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
Zur Änderung der Satzung sowie der Finanzierung besonderer Vorhaben gemäß
§ 5 ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder
beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
§ 15 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(l)Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer und zwei weiteren in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird von zwei Mitgliedern vorgenommen, die nicht zum
Vorstand gehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt und haben die Pflicht, 1 mal jährlich die finanzielle Lage
des Vereins zu prüfen und zur Jahreshauptversammlung den Prüfbericht
vorzulegen.
§ 17 Auflösung des Vereins
(l)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2)Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3)Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen fällt an die
Stadt Schwarzenberg.
(4)Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Schlussbestimmung
(l)Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der 3/4 Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
(2)Die Satzung tritt mit Beschluss zur Gründung des Vereins am 23. 08. 2002
in Kraft.
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